Im aktuellen Fall wurde die Baubeschreibung um einen Sonderwunsch des Bauherren ergänzt. Dieser lautete: „Liefern und Einbauen eines Leerrohrs EN 40 im Schacht von KG bis DG gemäß Baubeschreibung ohne Leerdose inkl. Zugdraht. Das Einziehen der Leitungen erfolgt in Eigenleistung.“ Allerdings endete das Leerrohr nicht wie erwartet unter den Dachziegeln, sondern im Dachgeschoss.
Doch hat der Bauherr das Recht darauf, dass das Leerrohr bis unter die Dachhaut eingebaut wird? Oder hat die Baufirma sich exakt an die Baubeschreibung gehalten? Das sind Unklarheiten, die nun Juristen klären müssen. Der Leiter des VPB-Regionalbüros Stuttgart Andreas Garscha betont, dass ungenaue Formulierungen oft zu Streitigkeiten führen. Bauherren sollten daher unabhängige Sachverständige hinzuziehen, besonders bei der Formulierung von Sonderwünschen im Bauvertrag.
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